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Ein Unfallgutachten aus unabhängiger Sachverständigenhand hat nach einem unverschuldeten Autounfall oberste Priorität. Sobald mehr als ein Bagatellschaden (über 1.000 Euro Reparaturkosten) vorliegt, sollten Sie einen eignen Gutachter anrufen. Es kostet Sie nichts und garantiert, dass alle Schadenersatzansprüche in voller Höhe auf die Versicherungsabrechnung kommen.
Was tun bei Unfall als Geschädigter? Diese häufig gestellte Frage zeigt, dass viele Autofahrer in dieser Ausnahmesituation ihre umfassenden Rechte gar nicht kennen. Zeit, dass hier mit professioneller Gutachterexpertise und Soforthilfe zu ändern! Machen Sie sich klar: Wer sich auf das gegnerische Schadenmanagement einlässt, wird seine Rechte als Geschädigter erst gar nicht kennen lernen.
Das Wichtigste, was Sie nach Unfall als Geschädigter tun können, ist einen unparteiischen Kfz Gutachter anzurufen: Andreas Röckle ist im Stuttgarter Raum schnell für Sie einsatzbereit.
SOFORTHILFE:
Alle Unfallbeteiligten sichern die Unfallstelle (Warndreieck, Warnblinklicht etc.): Folgeunfälle sind zu verhindern. Unfallflucht & unterlassene Hilfeleistung sind strafbar!
Schnellstmöglich Rettungskräfte & Polizei rufen. Erste Hilfe leisten (stabile Seitenlage etc.).
Unfallbericht griffbereit halten & ausfüllen, Fotos als Beweismittel schießen und Zeugen befragen.
Legen Sie Ihren Haftpflichtschaden in erfahrene Hände!
Auffahrunfall:
Meistens ist die Schuldfrage eindeutig!
Autobahnunfall:
Wie hoch ist der Schaden?
Parkplatzrempler:
Ist das noch ein Bagatellschaden?
Abbiegeunfall / Spurwechsel:
Ihr Gutachter sieht genau hin!
Unfall im Ausland:
Das Schadengutachten kann ggf. in Deutschland erstellt werden.
Unfall mit ausländischem Fahrzeug:
Immer Polizei rufen!
Wildunfall:
Bei diesem Kaskoschaden ist der Versicherer weisungsberechtigt. Wildunfallbescheinigung nicht vergessen!
Was tun bei Unfall als Geschädigter?
Bis auf den Wildunfall handelt es sich bei eigener Unschuld bei den aufgelisteten Fällen um Haftpflichtschäden. Sie können auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners ein Schadengutachten für die Versicherungsregulierung erstellen lassen.
Voraussetzung ist, dass die Bagatellschadengrenze mit etwa 1.000 Euro für Reparaturkosten klar überschritten ist. Insofern ist es wichtig, bei jedem Unfall, insbesondere bei einem Parkrempler, einen erfahrenen und unparteiischen Kfz Gutachter auf den Schaden schauen zu lassen.
Lesen Sie hier, welche Maßnahmen nach unverschuldetem Unfall zu ergreifen sind und nutzen Sie eine praktische Checkliste mit Tipps. Um Ihre finanziellen Interessen als Geschädigter nach Unfall durchzusetzen, sollten Sie selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen. Das können Sie hier mit Andreas Röckle sofort tun, nehmen Sie Kontakt auf!
Häufige Fragen:
Muss ich den Schaden am Auto reparieren lassen?
Nein, es besteht außer bei Leasingfahrzeugen oder Finanzierungen kein Zwang zur Reparatur. Sie können sich auf Gutachtenbasis bei der fiktiven Abrechnung den Unfallschaden auch auszahlen lassen.
Wann muss die Polizei gerufen werden?
Bei reinem Sachschaden bzw. Blechschaden nicht, es sei denn, ein Unfallbeteiligter ist geflüchtet. Auch wenn es zu Unstimmigkeiten bzgl. der Schuldfrage kommt, rufen Sie besser die Polizei. Bei einem Personenschaden sind Polizei und Rettungskräfte zwingend zu rufen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist dieser Schritt definitiv ratsam.
Welche Versicherung muss ich kontaktieren?
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
6 Tipps nach einem unverschuldeten Unfall
1. "Nichts passiert, Anwalt und Gutachten sind nicht nötig!"
Glauben Sie nicht der Versicherung des Unfallverursachers! Ergreifen Sie aktiv Ihre Rechte.
2. "Hier sind 500 Euro für den Schaden, gute Fahrt":
Lassen Sie sich am Unfallort nicht sofort mit irgendwelchen Kosten abspeisen, ohne die tatsächliche Schadenssumme zu kennen.
3. „Sie sind doch 100 % schuld!“
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und unterschreiben Sie kein Schuldeingeständnis!
4. Das Unfallrisiko fährt immer mit
Deponieren Sie im Handschuhfach eine Vorlage für einen Unfallbericht, gerade bei Auslandsfahrten.
5. Sie wollen schnell wieder mobil sein?
Setzen Sie auf unabhängige Gutachterhilfe und nutzen Sie Ihren Anspruch auf einen Mietwagen anstelle einer Nutzungsausfallentschädigung.
6. Aufräumarbeiten
Das Wegräumen von Scherben ist bei kleinen Unfällen Aufgabe der Unfallbeteiligten. Bei größeren Unfällen und ausgetretenem Öl kümmert sich die Feuerwehr bei ihrem Einsatz darum.
Was steht mir als Unfallgeschädigter zu?
Ein Kostenvoranschlag reicht nur, um einen Bagatellschaden bis etwa 750 Euro zu regulieren. Sobald die Bagatellgrenze überschritten ist, können Sie als Geschädigter nach einem Unfall diese Ansprüche bzw. Schadenspositionen aktiv (!) durchsetzen.
- Gegnerisches Schadensmanagement ablehnen: Sie müssen nicht auf einen Anruf warten!
- Selbst Gutachter beauftragen: Die Kosten übernimmt die Gegenseite.
- Anwalt einschalten, gerade bei Schmerzensgeldansprüchen: Auch hierfür zahlt die Gegenseite.
- Reparatur laut Gutachten oder fiktive Abrechnung (Unfallschaden auszahlen lassen).
- Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Reparaturdauer.
- Schadenersatz für den erlittenen Minderwert.
- Erstattung einer Unkostenpauschale für Auslagen des Geschädigten.
- Bei Totalschaden: Ersatzbeschaffung mit der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
- Schmerzensgeld bei unfallbedingter Verletzung, ggf. Heilungskosten, Verdienstausfall & Haushaltsführungsschaden.
Unfallflucht! Und jetzt?
Unfallflucht ist gemäß § 142 StGB eine Straftat, die mit einer mehrjährigen Haftstrafe belegt werden kann. Rufen Sie die Polizei und erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt, damit weitere Ermittlungen erfolgen können. Vielleicht hat ein Zeuge das Kennzeichen gesehen? Polizei oder Zentralruf der Versicherer führen dann zum Halter. Sie können sich an den Verein für Verkehrsopferhilfe wenden, falls kein Unfallgegner nach der Unfallflucht ausfindig gemacht werden kann.
Wichtig! Es reicht nicht, als Schadenverursacher einen kleinen Zettel zwischen Scheibenwischer und Windschutzscheibe mit Kontaktdaten zu hinterlassen. Auch das kann als Fahrerflucht gewertet werden. Schadenverursacher haben eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten.
Fahrzeug abschleppen lassen:
Bei einem Haftpflichtschaden sind Abschleppkosten Teil Ihrer Schadenersatzansprüche, die gegnerische Versicherung ist eintrittspflichtig. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht darf das Unfallfahrzeug aber nur bis zur nächsten Werkstatt abgeschleppt werden. Vorsicht bei Elektroautos, hier könnte das Abschleppen die Batterie beschädigen.
Versicherung zahlt nicht oder kürzt das Gutachten?
Es kommt leider oft vor, dass Versicherungen ein erstelltes Sachverständigengutachten kürzen. Insbesondere bei fiktiver Abrechnung wird oft an Werkstattkosten, Verbringungskosten, an der merkantilen Wertminderung und bei den Wiederbeschaffungskosten gekürzt.
Sie sollten das nicht so stehen lassen, meistens haben Kürzungen keinen Bestand. Wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers schon Rechtsanwaltskosten tragen muss, sollten Sie diese Option auch konsequent nutzen.
Mein Name ist Andreas Röckle,
Autounfall mit Personenschaden:
Gerade für Schmerzensgeld sollte Geschädigte nach Unfall einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, um Ansprüche auf Schadenersatz durchzusetzen. Denken Sie daran, eine unfallbedingte Verletzung zeitnah ärztlich attestieren zu lassen. Mit der Schwere der Verletzung steigt auch die potenzielle Höhe des Schmerzensgeldes: Das zeigt ein Blick in entsprechende Schmerzensgeldtabellen.
Analyse von Unfallszenarien: Hingeschaut!
Gerade für Schmerzensgeld sollte Geschädigte nach Unfall einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, um Ansprüche auf Schadenersatz durchzusetzen. Denken Sie daran, eine unfallbedingte Verletzung zeitnah ärztlich attestieren zu lassen. Mit der Schwere der Verletzung steigt auch die potenzielle Höhe des Schmerzensgeldes: Das zeigt ein Blick in entsprechende Schmerzensgeldtabellen.
Auffahrunfall:
Wer auffährt, hat meistens Schuld. Ist Ihnen jemand ins Heck gerauscht, sollten Sie als Geschädigter einen Gutachter unbedingt anrufen. Auch wenn nicht viel zu sehen ist, kann die Karosserie verzogen sein. Aus einer vermeintlichen Bagatelle wird so schnell ein Totalschaden!
Autobahnunfall:
Bei reinem Sachschaden bzw. Blechschaden nicht, es sei denn, ein Unfallbeteiligter ist geflüchtet. Auch wenn es zu Unstimmigkeiten bzgl. der Schuldfrage kommt, rufen Sie besser die Polizei. Bei einem Personenschaden sind Polizei und Rettungskräfte zwingend zu rufen. Bei ausländischen Fahrzeugen ist dieser Schritt definitiv ratsam.
Parkplatzrempler:
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
Abbiegeunfall: Wer hat ihn verschuldet?
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
Spurwechsel:
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
Wildunfall:
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
Unfall im Ausland: Was tun?
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
Verkehrsunfall mit ausländischem Fahrzeug
Bei eigener Unschuld muss der Schadenverursacher seinen Versicherer informieren. Bei Eigenverschulden oder höherer Gewalt müssen Sie den Schaden der Kaskoversicherung melden. Dieser Schritt kann auch bei möglicher Teilschuld sinnvoll sein.
Mein Fazit:
Sie wissen jetzt, dass Ihre Position als Geschädigter nach einem Unfall viel stärker ist als Sie sich gerade fühlen. Nehmen Sie die Schadensabwicklung selbst in die Hand bzw. legen Sie Ihren Fall in die erfahrenen Hände eines unparteiischen Kfz-Sachverständigenbüros: In Stuttgart und Umgebung bietet Ihnen Andreas Röckle ein lösungsorientiertes Leistungsspektrum.
Nehmen Sie hier Kontakt auf und melden Sie den Unfallschaden: Wir kümmern uns schnell darum!